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Freizeit-Veranstaltungen im hessischen Wald

Symbolbild Wald (c) HESSENMAGAZIN.de[Hessen] Das Hessische Landwirtschafts- und Umweltministerium hat seinen Landesbetrieb "HessenForst" ermächtigt, in Zukunft auf Gebühren für nicht‑kommerzielle Aktivitäten im Staatswald zu verzichten. Gemeinnützige Veranstalter und Privtleute müssen ab jetzt für die Genehmigung einer Veranstaltung nichts mehr bezahlen. Das (kostenlose) Betreten war schon immer erlaubt. Doch darüber hinaus braucht man die Zustimmung des Waldbesitzers für das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen sowie beim Reiten oder Radfahren auf nicht freigegebenen Wegen. Auch größere Veranstaltungen, die Wildtiere beunruhigen und andere Waldbesucher stören können, waren bisher zwar nicht verboten, aber kostenpflichtig.

Nun profitieren Sportvereine, Wanderverbände oder andere gemeinnützige Organisationen und private Freizeitnutzer von der neuen Regelung. Zumindest, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Veranstaltung durchführen. Doch bei sehr hohen Besucherzahlen oder starkem "Verkehrsaufkommen", wird weiternhin für das Befahren der Waldwege im Rahmen der Veranstaltung ein Wegenutzungsentgelt erhoben.

Das heißt: bei Shuttle-Verkehr, Transporten für Auf- und Abbau über Waldwege oder erwartete Fahrzugkolonnen verlangte HessenForst bisher Pauschalen von 60–250 €. Das "steuernde Wegenutzungsentgelt" wird fallweise weiterhin erhoben werden, wenn relevanter Fahrzeugverkehr in geschätzer Höhe entsteht.

Viele Aktivitäten im Staatswald werden nun zwar entgeltfrei, zustimmungspflichtig bleiben sie dennoch, denn grundsätzlich ist die Erlaubnis des Waldbesitzers erforderlich. Dafür ist immer eine Anmeldung beim zuständigen Forstamt plus dessen Einwilligung nötig. Bei Veranstaltungen, die über Waldbesitzgrenzen hinweg stattfinden, muss der Veranstalter zudem die Einwilligung aller betroffenen Waldbesitzer einholen.

Für kommerzielle Anbieter von Freizeitaktivitäten im Wald ändert sich nichts: Sie zahlen weiterhin nutzungsabhängige Entgelte, deren Höhe sich nach dem Aufwand und dem Umfang der jeweiligen Veranstaltung richtet.

Gut zu wissen

Beispiele mit Wegenutzungsentgelt-Pflicht

Mountainbike‑Rennen mit Begleitfahrzeugen, Transporter, Streckenpostenfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, Trail‑ oder Volkslauf mit Shuttle‑Service mit Bussen oder Kleintransportern. Auch für Hundeevents im Wald wie Canicross mit Parkflächen oder starkem An‑ und Abreiseverkehr auf Forstwegen oder turnierähnliche Events oder Wanderreiten mit Pferden gegen Bezahlung ist ein Weggeld zu bezahlen - genauso wie bei einer Outdoor‑Messe oder einem Markt mit Lieferfahrzeugen, Materialtransporten und Stromerzeugern (Generatoren). Sogar eine Foto‑ oder Filmproduktion mit ihren Technik- und Cateringfahrzeugen käme wegen des logistischen Aufwands nicht kostenlos davon.

Frei sind solche Beispiele ohne Wegenutzungsentgelt

Touren per Pedes, Lauftraining und Orientierungsläufe sowie private Feiern, Picknicks, Schulveranstaltungen, Müllsammelaktionen - grundsätzlich allerdings mit Parken außerhalb des Waldes ;-)


Das Hessische Waldgesetz regelt Schutz, Nutzung und Erholung im Wald. Es garantiert das freie Betretungsrecht, schützt den Wald vor Umwandlung, ordnet Reiten und Fahren, definiert Schutzkategorien und legt die Pflichten der Waldbesitzer fest.

KLICK mal: HIER Zwinkernd

Das auch noch

Unser Kommentar zum neuen Waldgesetz

(Die Änderungen der Novelle 2026 erscheinen die konsolidierten Fassungen oft mit kurzer Verzögerung.)

Das eben modernisierte Waldgesetz soll den Wald schützen, Verfahren vereinfachen und die Nutzung „ausbalancieren“. Auf dem Papier klingt das nach Fortschritt. In der Praxis bleibt vieles erstaunlich wolkig. Während das Land mit „10 % Naturwald“ und „Entlastung für Vereine“ wirbt, bleiben die entscheidenden Fragen offen: Wer entscheidet im Einzelfall, was „zumutbar“ ist, wann eine Nutzung „stört“ und ab welcher Größe eine Veranstaltung als „zustimmungspflichtig“ gilt.

Die Entgeltbefreiung für gemeinnützige Veranstaltungen ist ein Schritt in die richtige Richtung – allerdings einer, der sofort wieder relativiert wird. Denn sobald Fahrzeuge im Spiel sind, kann HessenForst ein Wegenutzungsentgelt erheben. Wie hoch? Nach welchen Kriterien? Das bleibt im Nebel, Transparenz sieht anders aus.

Auch beim Betretungsrecht bleibt das Gesetz im vertrauten Spannungsfeld: Der Wald gehört allen – außer dort, wo er es gerade nicht tut. Reiten und Radfahren sind erlaubt, aber nur auf „geeigneten“ Wegen. Was geeignet ist, entscheidet nicht das Gesetz, sondern der Einzelfall. Für Waldbesucher bedeutet das: Man darf viel, solange niemand findet, dass man es nicht darf.

Unterm Strich wirkt das neue Waldgesetz wie eine Mischung aus Modernisierung und Verwaltungsprosa. Es stärkt den Wald, ja. Aber es stärkt auch die Ermessensspielräume der Behörden – und lässt Bürgerinnen und Bürger mit vielen Graubereichen zurück. Für ein Gesetz, das „Konflikte reduzieren“ soll, ist das erstaunlich viel.


Quelle Text: HessenForst, Ergänzungen und Kommentar: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de

 

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